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I. Vertragsabschluss

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen galten für alle mit uns geschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsverbindungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Angebote des RWGPROTEKTO sind freibleibend. Eingehende Bestellungen gelten als Angebot. Der Besteller ist hieran 2 Wochen nach Eingang der Bestellung gebunden. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des RWGPROTEKTO oder durch deren Lieferung zustande. Er richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, dies gilt auch, wenn RWGPROTEKTO anderslautenden Bedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widerspricht. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragsgebers die Bestellung vorbehaltlos ausführen.

(2) Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des RWGPROTEKTO.

(3) Dies gilt auch für widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen.

 

II. Eigentums-, Urheber- und Kennzeichnungsrecht, Haftung für Verletzung von Schutzrechten

(1) Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausfertigung seines Auftrages, insbesondere bei Bestellung von Lohnarbeit und sonstigen Umgestaltungen eines Werkes, Urheberrecht oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller ist verpfichtet, dem RWGPROTEKTO unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden. Der Besteller stellt uns hiermit von jeglicher Haftung aus der Verletzung eines etwaigen Urheberrechts oder eines sonstigen Schutzrechtes Dritter frei. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Sind die gelieferten Waren nach Anweisungen des Bestellers erstellt worden, so hat der Besteller RWGPROTEKTO von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden.

(3) An unseren Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten zugänglich gemacht werden.

(4) Mit dem Eigentumsübertrag an einem von uns gefertigten Werkstück (Original oder Vervielfältigung) wird das Urheberrecht nicht übertragen. Wir dürfen in geeigneter Weise auf den Produkten unserer Dienstleistung auf unsere Firma hinweisen, es sei denn, dass der Besteller dies aus wichtigem Grund nicht wünscht und er hierauf bereits bei Auftragserteilung hinweist. 

 

III Lieferung

(1) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Bei schriftlichem Vertragsabschluss bedarf auch der Liefertermin der schriftlichen Bestimmung. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

(2) Falls eine von uns zu vertretende Überschreitung der Liefertermine eintritt, kann der Besteller nach angemessener, schriftlicher Nachfristsetzung lediglich vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen, wenn die Terminüberschreitung von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Nichtkaufeute. Im nichtkaufmännischen Bereich ist jedoch die Geltendmachung mittelbarer Schäden ausgenommen, wenn uns hinsichtlich der Terminüberschreitung nur einfache Fahrlässigkeit trifft. Verzögert sich eine Leistung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch RWGPROTEKTO über den von RWGPROTEKTO zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Ansprüche aus §§ 323 ff. BGB erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten Frist von mindestens 3 Wochen geltend gemacht werden.

(3) RWGPROTEKTO ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Abweichungen der gelieferten Waren und Dienstleistungen von den Auftragsunterlagen sind zulässig, sofern sie dem Auftrag entsprechend nur geringfügig sind und somit ihrem Zweck und Bestimmung im Sinne des Auftrages voll gerecht werden.

(4) Versand und Zustellung – auch bei Teilmengen – erfolgen auf Rechnungen des Bestellers.

(5) Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Nimmt RWGPROTEKTO den Versand mit eigenen Transportmitteln vor, geht die Gefahr mit Abgang aus dem Lager des RWGPROTEKTO auf den Besteller über. Ist die Ware versand- oder abholbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abholung aus Gründen die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versand- bzw. Abholbereitschaft auf den Besteller über. RWGPROTEKTO ist berechtigt, aber nicht verpfichtet, Lieferungen im Namen und auf Rechnung des Bestellers zu versichern.

 

IV Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich rein netto frei Versandstelle. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Alle Preise und Nebenkosten werden nach unserer, zur Zeit der Lieferung anwendbaren, Preisliste berechnet.

(2) Soweit eine längere Lieferzeit als 4 Monate nach Vertragsabschluss vereinbart ist, werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet. Kann die von uns geschuldete Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, erst nach Ablauf von 4 Monaten erbracht werden, so gilt der zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Preis auch dann, wenn eine kürzere Lieferzeit als 4 Monate vereinbart oder eine Lieferzeit nicht bestimmt war.

(3) Zahlungen sind entweder sofort oder nach Zahlungsziel ohne Abzug fällig. Unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Bestellers werden Zahlungen auf die jeweils älteren Rechnungen verrechnet. Wir behalten uns vor, Neukunden bei den ersten drei Bestellungen grundsätzlich per Vorkasse oder Nachnahme zu beliefern.

(4) Im kaufmännischen Verkehr steht dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen RWGPROTEKTO zu. Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen möglich, die von RWGPROTEKTO unbestritten und rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

(5) Alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben, oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedienungen nicht eingehalten werden oder uns nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt wird, insoweit reicht als Nachweis eine Kreditauskunft. RWGPROTEKTO ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) auszuführen. Sind Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann RWGPROTEKTO vom Vertrag zurücktreten.

(6) Bei Verzug werden Zinsen in Höhe von zwölf Prozent per anno berechnet, ohne dass es des Nachweises bedarf, dass RWGPROTEKTO in dieser Höhe Bankkredit in Anspruch nimmt. Die Mahngebühren betragen mindestens 10,00 € pro Mahnung.

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